Bedingungen für den Einsatz im Rahmen des Zentralen Wasserrettungsdienstes Küste (ZWRD-K) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)

Diese Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Rettungsschwimmer (hier auch als Synonym für alle anderen Funktionen wie Wachführer, Bootsführer, Wasserretter, etc. und geschlechtsneutral verwendet) und der DLRG, vertreten durch die Stabsstelle ZWRD-K in Bad Nenndorf.

  1. Datenerfassung, -speicherung, -schutz:

    Die Bewerbung zum ZWRD-K der DLRG erfolgt grundsätzlich über das Online-Bewerbungsportal, in Ausnahmefällen schriftlich. Hierzu erstellt sich jeder Rettungsschwimmer einen individuellen Account, mit dem ein passwortgeschützter Zugang ermöglicht wird. Der Rettungsschwimmer ist für einen ausreichenden Schutz seines Passworts verantwortlich.
    Für die Aktualität und Richtigkeit der hier hinterlegten Daten zeichnet jeder Rettungsschwimmer selbst verantwortlich, falsche individuelle Angaben bzw. die Eintragung nicht vorhandener Qualifikationen im persönlichen Profil berechtigen den ZWRD-K zum Ausschluss des Rettungsschwimmers aus dem ZWRD-K.
    Jeder Rettungsschwimmer kann seinen individuellen Account jederzeit und ohne Angaben von Gründen auf formlosen Antrag hin löschen lassen. Alle gespeicherten Daten werden in diesem Fall vernichtet und sind nicht reproduzierbar. Eine private Nutzung des individuellen Accounts ist nicht zulässig. Name, Vorname, Job im Wachauftrag, Qualifikationen, Wachauftragszeitraum, Geburtsdatum, Alter zum Zeitpunkt des Wachbeginns, Personentyp, Postleizahl, Ort, Status des Wachauftrags, Telefonnummern, E-Mailadresse, werden an den Abschnittsleiter, Wachführer und die zuständige Verwaltung (Strandbetreiber) weitergegeben.

  2. Bewerbung:

    Mit seiner Bewerbung bekundet der Rettungsschwimmer seine ernsthafte Absicht, ehrenamtlich und unentgeltlich über den angegebenen Zeitraum im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des ZWRD-K tätig werden zu wollen. Er bestätigt dabei, bis spätestens zum Dienstantritt mindestens über eine Qualifikation gemäß Ziffer 410.2 der Prüfungsordnung Wasserrettungsdienst, nicht älter als ein Jahr, oder alternativ über ein Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Silber gemäß Ziffer 152 der Prüfungsordnung Schwimmen / Rettungsschwimmen, nicht älter als zwei Jahre, zu verfügen.

    Darüber hinaus legt er sich einerseits bindend fest, in seinem Auftreten als Rettungsschwimmer in der Öffentlichkeit dem von der DLRG beschlossenen Leitbild zu entsprechen (Leitbild | DLRG Bundesverband), andererseits verpflichtet er sich, mit anderen Rettungsschwimmern einen respektvollen Umgang zu pflegen und die individuellen Grenzen Anderer zu respektieren.

  3. Einsatzplanung:

    Die Stabsstelle ZWRD-K als planende Stelle versucht, den Wünschen (Ort, Zeitraum und Funktion) des Rettungsschwimmers nachzukommen. Die Einteilung erfolgt allerdings nach den Erfordernissen der Personalbesetzung. Anspruch auf Einteilung, insb. auf einer bestimmten Station und in der gewünschten Funktion, besteht nicht.
    Aus einer vorhandenen, höherwertigen Qualifikation (z. B. Wach- oder Bootsführer) entsteht kein Anspruch in dieser Funktion eingesetzt zu werden.
    Mit dem Zugang des Wachauftrages der Stabsstelle ZWRD-K beim Rettungsschwimmer wird der Wachauftrag mit der Stabsstelle ZWRD-K rechtsverbindlich. Der Rettungsschwimmer bestätigt mit der Rücksendung des Bestätigungsformulars innerhalb von zwei Wochen die Angaben im Wachauftrag. Der Rettungsschwimmer bestätigt damit, dass der Wachauftrag nebst beigefügten Unterlagen und Regeln verstanden und akzeptiert werden. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Wachauftrags textförmlich an die Stabsstelle ZWRD-K zurück, kann der Wachauftrag storniert werden.

    Der Einsatz als Wachführer ist darüber hinaus an die Vorlage eines einwandfreien erweiterten amtlichen Führungszeugnisses, nicht älter als zwei Jahre, gebunden. Dieses ist der Stabsstelle ZWRD-K vor Dienstantritt vorzulegen. Ein Schreiben zur kostenfreien Beantragung des Führungszeugnisses wird durch die Stabsstelle ZWRD-K bereitgestellt.
    Nachträgliche Änderungen (Ort / Zeitraum) des Wachauftrages sind nicht vorgesehen. Änderungen, und hier insbesondere eine Verschiebung bzw. Verkürzung der Einsatzzeit, sind nur im Ausnahmefall möglich, führen in der Regel aber zu einer Absage des Wachauftrags durch die Stabsstelle ZWRD-K. Ein Anspruch auf eine örtliche oder zeitliche Verschiebung besteht dementsprechend nicht.

  4. Wasserrettungsdienst:

    Der tägliche Dienst ist nach Weisung des Wachführers vor Ort grundsätzlich von 9 bis 18 Uhr zu leisten. Verschiebungen sind aufgrund örtlicher Gegebenheiten möglich. Jeder Rettungsschwimmer hat Dienstkleidung gemäß den Standards der DLRG zu tragen. Informationen zum vergünstigten Bezug von Dienstkleidung werden durch die Stabsstelle ZWRD-K bereitgestellt.
    Die Teilnahme an Übungen im Wasser ist obligatorisch. Im Verweigerungsfall kann der Wachauftrag durch die Stabstelle ZWRD-K unverzüglich beendet werden.

  5. Leistungen:

    Der Rettungsschwimmer hat Anspruch auf die im Wachauftrag angegebenen Gegenleistungen (Unterkunft, Verpflegung bzw. Verpflegungspauschale, Reisekostenerstattung), sofern diese mit den Vereinbarungen zwischen Stabsstelle ZWRD-K und Badestellenbetreiber übereinstimmen und vom Badestellenbetreiber erfüllt werden. Für eventuelle Verpflichtungen des Rettungsschwimmers gegenüber den Finanzbehörden und ggf. weiteren Stellen, die sich aus dem Wachauftrag ergeben, ist der Rettungsschwimmer selbst verantwortlich.

  6. Ausschluss / vorzeitige Beendigung des Wasserrettungsdienstes:

    Ein Anspruch auf Einteilung des Rettungsschwimmers besteht nicht. Die Stabsstelle ZWRD-K kann Rettungsschwimmer insb. ohne Angabe von Gründen befristet oder dauerhaft vom Einsatz in bestimmter Funktion und/oder auf bestimmten Stationen bzw. im ZWRD-K generell ausschließen. Beispiele hierfür sind wiederholte Absagen, Nichtanreisen oder Fehlverhalten im Wasserrettungsdienst.
    Wird ein Rettungsschwimmer während des laufenden Einsatzes durch die Stabsstelle ZWRD-K von diesem ausgeschlossen, werden die bis zum Ausschluss zu gewährenden Ansprüche erfüllt.
    Sofern vor Ort Tatsachen bekannt werden, die einen Ausschluss vom laufenden Einsatz im Rahmen des ZWRD-K rechtfertigen könnten, ist unmittelbar der zuständige Einsatzleiter bzw. die Stabsstelle ZWRD-K zu informieren. Die finale Entscheidung erfolgt ausschließlich von der Stabstelle ZWRD-K.
    Erkrankt ein Rettungsschwimmer während des laufenden Einsatzes im Rahmen des ZWRD-K kann der Einsatz ebenfalls durch die Stabsstelle ZWRD-K beendet werden. Die bis zum vorgezogenen Einsatzende zu gewährenden Ansprüche werden erfüllt.
    Schwangere Rettungsschwimmerinnen können aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht im ZWRD-K eingesetzt werden.
    Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur an wenigen Stränden in der Nebensaison und nach gesonderter Absprache möglich.

Mit der Bewerbung für den Wasserrettungsdienst bzw. Rücksendung der Rückbestätigung für einen Einsatz im ZWRD-K erklärt der Rettungsschwimmer die Kenntnisnahme dieser Rahmenbedingungen und sein Einverständnis hiermit.